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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch eine unzulässige Abschalteinrichtung schützen. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers wird vermutet; zur Entlastung muss er einen unvermeidbaren Verbotsirrtum darlegen und beweisen, der sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB betraf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |