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Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Die Begrenzung der Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |