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Ein Thermofenster ist eine Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 und verstößt gegen die §§ 6, 27 EG-FGV, welche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind. Bei einer Verletzung dieser Schutzgesetze wird Fahrlässigkeit vermutet, Vorsatz ist für die maßgeblichen Zeitpunkte nicht anzunehmen. Die Rechtsfolge ist eine Wertminderung, die nach § 287 ZPO zu schätzen ist und zwischen 5% und 15% liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |