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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Schmerzensgeldanspruch jedenfalls bei leicht fahrlässigen Körperverletzungen entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist und der Ersatz des immateriellen Schadens auch nicht aus Gründen der Genugtuung angezeigt ist. Kennzeichen für solche Bagatellfälle ist, dass es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall vorkommende Beeinträchtigungen handelt, die üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken und dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Die Zuerkennung einer vorgerichtlichen Auslagenpauschale beruht auf der ständigen Rechtsprechung zur Abwicklung von Sachschäden an Fahrzeugen bei Verkehrsunfällen, ist aber auf die Fälle der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nicht zu übertragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |