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Wird im Rahmen des Abgasskandals der sogenannte "kleine Schadenersatz" (Ersatz des Minderwertes) geltend gemacht, ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch durch den vorzunehmenden Vorteilsausgleich vollständig aufzehrbar. Bei der Bemessung sind die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, wobei die Nutzungsentschädigung linear anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der erwarteten Restlaufleistung (bei Dieselfahrzeugen oft 250.000 km) zu berechnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |