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Das BVerfG hat festgestellt, dass das Amtsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Dies geschah durch eine Überspannung der Darlegungs- und Substantiierungspflichten hinsichtlich der Verbringungskosten nach einem Verkehrsunfall, indem es die Klage trotz Vorlage einer Reparaturrechnung und angebotenem Zeugenbeweis abwies und damit ein Überraschungsurteil fällte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |