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Die Höhe der Verbringungskosten bestimmt sich mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung nach der Ortsüblichkeit und Angemessenheit (§ 632 Abs. 2 BGB), wobei das Gericht die Angemessenheit gemäß § 287 ZPO schätzen kann. Desinfektionskosten sind bei Unfällen in Pandemiezeiten als erforderlich anzusehen und ihre Höhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wenn sie ortsüblich ist. Eine merkantile Wertminderung ist einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nur netto zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |