|
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er auf einem Gehweg gestürzt ist, bezüglich dessen den beklagten Anlieger eine Verkehrssicherungspflicht in Form der Räum- und Streupflicht trifft. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO oder eine informatorische Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Begründung der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Prozessgegner ebenfalls in Beweisnot ist und die Maßnahme zu einem einseitigen Vorteil für die beweisbelastete Partei führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |