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Das Gericht geht davon aus, dass die Klagepartei angesichts der medialen Dauerberichterstattung und der breiten öffentlichen, gesellschaftlichen und politischen Diskussion über den sog. „Abgasskandal“ zumindest ab Herbst 2015 Kenntnis von etwaigen Ansprüchen hatte. Vor diesem Hintergrund widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, die im Herbst 2015 in Deutschland weilte, von dem „Abgasskandal“ nichts gewusst haben könnte, weshalb die ursprünglichen Schadensersatzansprüche verjährt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |