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Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer (Halter) und den Fahrer ist bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und den Halter/Fahrer in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht notwendig und die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. Ein solcher besteht regelmäßig nicht, wenn der Versicherer die Prozessführung für alle Beklagten übernimmt und keine konkreten Interessengegensätze vorliegen, da der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen hat (E.1.2.4 AKB) und dies auch auf mitversicherte Personen (F.1 AKB) übertragbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |