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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB im Dieselskandal ist verjährt, wenn der Geschädigte spätestens bis Ende 2016 grob fahrlässig keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt hat und die dreijährige Verjährungsfrist somit Ende 2019 ablief. Handelt es sich jedoch um einen Neuwagen, kann der Geschädigte den Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB geltend machen, wobei der verjährte Deliktsanspruch in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |