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1. Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es - wie hier - fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist. 2. Im Fall einer unschlüssigen Darlegung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale). (Leitsätze des Gerichts) |