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Die Klägerin verkennt weiterhin, welch hohen Sorgfaltsmaßstab § 7 Abs. 5 StVO demjenigen Verkehrsteilnehmer auferlegt, der einen Fahrstreifen wechselt. Auch wenn der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Zeitspanne von 3,3 bis 4,3 Sekunden gehabt hat, um auf das Fahrzeug des Zeugen E. zu reagieren und auch wenn allein ein Heruntergehen vom Gaspedal ausreichend gewesen wäre, bleibt es dabei, dass der Zeuge E. gegen die Regelung in § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Ein Fahrstreifenwechsel beinhaltet ungeachtet der verstrichenen Zeit und der bereits erfolgten Geradeausfahrt auf dem neuen Fahrstreifen weiterhin ein Gefährdungspotential, welches im streitgegenständlichen Unfall eine Basis für die Annahme eines hälftigen Verursachungsbeitrags begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |