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Ein Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge) für einen in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten Geschädigten, die von einem Sozialhilfeträger nach einem Verkehrsunfall geleistet wurden, besteht nicht, wenn der unfallbedingte Schaden bereits durch eine Abfindung mit dem Rentenversicherungsträger vollständig ausgeglichen wurde und es an einem kongruenten Schaden für die Krankenversicherungsbeiträge fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |