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Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sind unbegründet, wenn der Vortrag zu sittenwidrigem Verhalten unsubstantiiert ist und kein Schaden erkennbar ist. Insbesondere fehlt es an der Sittenwidrigkeit und einem Schaden, wenn das Kraftfahrtbundesamt für die streitgegenständliche Motorenreihe keinen Rückruf angeordnet hat und auch keine Stilllegungsandrohung in Aussicht stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |