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Amtsgericht Nürnberg v. 31.10.2022: Kein Mehrwertsteuerabzug bei merkantiler Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB




Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 31.10.2022 - 240 C 3118/22) hat entschieden:

   Der Ersatz der Wertminderung gründet sich nicht auf § 249 BGB, sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. Ein Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, ist lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen, nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB. Dies ist keine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bewusst nicht auf § 251 BGB-Fälle erstreckt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertminderung / merkantiler Minderwert


Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 723,73 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.



I. …

II. …

1. …

2. Wertminderung

Weiterhin zu ersetzen ist eine Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR.

Die Höhe der Wertminderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob von der Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR der Mehrwertsteueranteil abzuziehen ist, weil der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht der Fall.

Der Ersatz der Wertminderung gründet sich nicht auf § 249 BGB (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. § 251 Abs. 1 BGB erfasst die Schadensposten, die verbleiben, wenn die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Dies trifft auf die Wertminderung zu, weil es sich bei dieser um einen zu ersetzenden Vermögensschaden handelt, der auch nach technisch einwandfreier Reparatur verbleibt (Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 251 Rn. 14). Der merkantile Minderwert beruht darauf, dass eine Sache, die Unfallschäden von einem Gewicht aufweist, im Verkehr gegebenenfalls trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Grüneberg, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache weiter behält und sich der Minderwert daher nicht in einem Verkauf konkretisiert (Grüneberg, a.a.O.). Den Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, sieht das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht aber im Rahmen des §§ 251 Abs. 1 BGB vor. Dabei handelt es sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr ergibt die historische Auslegung, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade bewusst nicht im Rahmen des §§ 251 Abs. 1 BGB eingeführt wurde. Denn in der Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite 13) heißt es zur Einführung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB:

"Die Neuregelung beschränkt sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB und bezieht die Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht ein. Beide Fälle sind im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen, wie sie von der Rechtsprechung konkretisiert worden sind (vgl. Haug, VersR2000, 1329 ff.; 1471 ff.), zu unterscheiden:"

Etwaige sich daraus ggf. ergebende wirtschaftliche Vorteile sind aufgrund der klaren Entscheidung des Gesetzgebers daher hinzunehmen.

3. ...

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-38070

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