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Der Ersatz der Wertminderung gründet sich nicht auf § 249 BGB, sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. Ein Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, ist lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen, nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB. Dies ist keine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bewusst nicht auf § 251 BGB-Fälle erstreckt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |