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Reparaturkosten sind bei Vorschäden nur insoweit erstattungsfähig, als ein deutlich abgrenzbarer Schaden oder eine nachweisbare Schadenserweiterung unfallbedingt eingetreten ist. Covid-19-Desinfektionskosten sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr regelmäßig in Rechnung gestellt werden. Als Auslagenpauschale ist ein Betrag von 25,00 € angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |