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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist bei Motoren des Typs EA 288 in der Regel nicht gegeben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt die gerügten Funktionen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat. Jedoch kann dem Fahrzeugkäufer ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen, da diese Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |