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1. Ein Fahrzeugkäufer, der die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal (wegen der Ausrüstung mit einem Motor aus der Baureihe EA189 und deren Steuerungssoftware) im Lauf des Jahres 2016 erkannt hatte, traf - zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bezug auf die Person des Schuldners - eine Obliegenheit zur Ermittlung des (mit dem Fahrzeughersteller nicht identischen) Motorenherstellers. 2. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Verfolgung von - etwaigen - Ansprüchen des Fahrzeugerwerbers wegen fahrlässiger Schutzgesetzverletzungen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit Art. 3 Nr. 10, 5 VO(EG) 715/2007 oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs am 30.7.2020 (Az. VI ZR 5/20) eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist, wenn die Verjährung auch solcher - etwaiger - Ansprüche bereits am 30.7.2020 vollendet war. (Leitsätze des Gerichts) |