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Ein Motorradfahrer haftet allein für einen Verkehrsunfall, wenn dieser durch zu starkes Abbremsen vor einer Rechtskurve verursacht wird, wodurch das Kraftrad auf die Gegenfahrbahn gerät und dort kollidiert. Ein unfallkausaler Verkehrsverstoß des entgegenkommenden Fahrzeugführers, insbesondere gegen das Rechtsfahrgebot, ist in diesem Fall nicht gegeben. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt vollständig hinter dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Klägers zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |