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Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO alleine der Vorsitzende. Dies gilt - über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend - nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags. (Leitsätze des Gerichts) |