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Für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt die Kenntnis des geschädigten Fahrzeugkäufers vom Diesel-Abgas-Skandal im Allgemeinen und von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der positiven Kenntnis steht eine grob fahrlässige Unkenntnis der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs gleich, wenn der Kläger trotz allgemeiner Kenntnis vom Dieselskandal und erheblichen Zeitablaufs bis Ende 2016 keine eigene Recherche zur Betroffenheit seines Fahrzeugs vorgenommen hat, obwohl Informationsquellen leicht zugänglich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |