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Bei Geldbußen von mehr als 100,00 Euro aber nicht mehr als 250,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung voraus, während zur Fortbildung des Rechts eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung vorliegen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |