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OLG Düsseldorf v. 31.08.2022: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 250 Euro im OWi-Verfahren




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2022 - 3 RBs 168/22) hat entschieden:

   Bei Geldbußen von mehr als 100,00 Euro aber nicht mehr als 250,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung voraus, während zur Fortbildung des Rechts eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung vorliegen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:


I.

Der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthafte und nach Maßgabe der § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Januar 2022, durch das die Betroffene als Kraftfahrzeugführerin wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 140,00 Euro verurteilt worden ist.

Er ist in der Sache indes nicht begründet.

Bei Geldbußen von - wie hier - mehr als 100,00 Euro aber nicht mehr als 250,00 Euro wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen - hier nicht geltend gemachter und auch nicht ersichtlicher - Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere steht die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts nicht in Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründungsschrift zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2014 (III-1 RBs 1/14), da sich diese Entscheidung auf eine alte Fassung des § 23 StVO bezog. In der seit dem 28. April 2020 gültigen Fassung wird durch § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVO ausdrücklich klargestellt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes kein Ausschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist.

2.

Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts werden nicht aufgezeigt. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitlinien aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Eine solchermaßen beschaffene Rechtsfrage liegt hier allerdings nicht zugrunde. In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Abstraktionsfähige und zugleich klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit sich die Betroffene etwaig gegen die Rechtsanwendung in dem zugrundeliegenden Urteil wendet, kann sie damit vorliegend nicht gehört werden. Eine Überprüfung der gerichtlichen Beweiswürdigung und eine einzelfallbezogene Nachprüfung des angewendeten Rechts findet im Zulassungsverfahren nicht statt (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 80 Rn. 16h).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/3_RBs_168_22_Beschluss_20220831.html - DE:OLGD:2022:0831.3RBS168.22.00

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