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Ein Verkehrsunfall an einer Kreuzung wird von einem Linksabbieger verursacht, wenn dieser seine Wartepflicht im Verhältnis zum Gegenverkehr nicht beachtet. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |