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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen behaupteter Abgasmanipulationen setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers voraus, der nicht lediglich auf allgemeinen Vermutungen oder Testergebnissen anderer Motoren und Fahrzeugtypen beruht. Das bloße Vorliegen eines Thermofensters ist allein kein Indiz für eine unzulässige Abgasmanipulation, da Thermofenster auch in zulässiger Art und Weise eingesetzt werden können. Für die Substantiierung ist es nicht ausreichend, wenn für das streitgegenständliche Fahrzeug kein Rückruf vorliegt und die vorgebrachten Indizien andere Modelle oder Motorentypen betreffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |