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Ein Beweis ist gemäß § 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist, wobei kein absoluter Grad an Gewissheit erforderlich ist, sondern ein solcher, der Zweifeln Schweigen gebietet. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind dessen Doppelfunktion (Ausgleich und Genugtuung) sowie die Schwere der Verletzungen, das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung und die Gesamtumstände des Falles zu beachten. Die Unfallkausalität gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann durch überzeugende Sachverständigengutachten zu Kollisionskräften und medizinischer Plausibilität belegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |