Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Recklinghausen v. 25.05.2022: Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten zu Kollisionskräften und Verletzungskausalität




Das Amtsgericht Recklinghausen (Urteil vom 25.05.2022 - 16 C 21/20) hat entschieden:

   Ein Beweis ist gemäß § 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist, wobei kein absoluter Grad an Gewissheit erforderlich ist, sondern ein solcher, der Zweifeln Schweigen gebietet. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind dessen Doppelfunktion (Ausgleich und Genugtuung) sowie die Schwere der Verletzungen, das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung und die Gesamtumstände des Falles zu beachten. Die Unfallkausalität gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann durch überzeugende Sachverständigengutachten zu Kollisionskräften und medizinischer Plausibilität belegt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem austenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht der austenorierte Anspruch aus §§ 7 StVG, 249, 253 BGB, 115 VVG gegen die Beklagte zu.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wobei die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden PKWs (§ 115 VVG) unstreitig ist.

Dabei hat die Klägerin zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten. So kommt der Sachverständige I. mit überzeugender Begründung zu der sachverständigen Feststellung, dass auf die Klägerin eine quergerichtete Geschwindigkeitsänderung von 9,7 km/h und damit eine quergerichtete Beschleunigung von 2,3 g auf diese wirkte. Aufgrund der Unfallschäden ermittelte der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h bei dem Beklagtenfahrzeug. Wegen der Einzelheiten der Stoßanalyse wird auf Anlage 5 des Gutachtens Bezug genommen.

Aus den so ermittelten unfallkausal wirkenden Kräften gelangt der medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. N. zu der Bewertung, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen "sehr gut begründbar" sind, die Unfallkausalität der Beschwerdesymptomatik eindeutig gegeben ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die behaupteten Beschwerden nicht chronifizierten. Das Hervorrufen geschilderten Beschwerden stimmt medizinisch plausibel mit den unfallkausal wirkenden Kräften überein. Auch die Arbeitsunfähigkeit vom 07. bis 24.05.2019 sei aufgrund der dokumentierten ärztlichen Befunde nachvollziehbar. Zweifel des Gerichts verbleiben vor diesem Hintergrund nicht, wobei herauszustellen ist, dass eine absolute Überzeugungsbildung des Gerichts zur Beweisführung nicht erforderlich ist. Denn ein Beweis ist gemäß § 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dies erfordert keinen absoluten Grad an Gewissheit. Vielmehr ist ein solcher Grad an Gewissheit ausreichend, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dieser ist aufgrund der überzeugenden sachverständigen Feststellungen erreicht.

Dabei erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR als angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dessen Doppelfunktion zu beachten. Dies soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass die Schädiger dem Geschädigten eine gewisse Genugtuung dafür schuldet, was bei ihm als Folgen eingetreten sind. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden damit die Schwere der eingetretenen Verletzungen, das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der, Behandlungen, der gegebene und weitere zukünftige Krankheitsverlauf, ein möglicher Dauerzustand sowie die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung und letztlich die Gesamtumstände des Falles.

Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen (BGH VersR 1988, 943; OLG Brandenburg NJWRR 2013, 1345, 1349; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1112 [1116]; Schubert Karlsruher Forum 2016, 3 [17 f.]). Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben (BGH VersR 1970, 281 [282]).

Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin waren nicht schwerwiegend und sind in der Folge vollständig verheilt. Es war ein geringer Genesungsaufwand in Form der verordneten Krankengymnastik durch die Klägerin erforderlich. Weiter einzustellen war die Arbeitsunfähigkeitsdauer von gut zwei Wochen.

Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten besteht nicht:

Die Zinsforderung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_recklinghausen/j2022/16_C_21_20_Urteil_20220525.html - DE:AGRE1:2022:0525.16C21.20.00

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