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Ein Angeklagter, der im Straßenverkehr dicht auffährt, ohne verkehrsbezogenen Anlass stark abbremst und anschließend den Mittelfinger zeigt, macht sich der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig. Das Handeln ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |