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Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Jugendlichen oder Heranwachsenden unbekannt, gilt für die Vollstreckung der Erzwingungshaft nach § 84 Abs. 1 JGG der Grundsatz der Entscheidungsnähe. Die ursprüngliche Zuständigkeit des Gerichts, das die Erzwingungshaft angeordnet hat, lebt wieder auf, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 JGG für eine Abgabe an ein anderes Gericht aufgrund des unbekannten Aufenthalts nicht mehr gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |