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Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist bei Altfällen des Handeltreibens mit Cannabis das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, was eine Anpassung der Schuldsprüche und Einzelstrafaussprüche zur Folge hat. Die Bezahlung einer zuvor auf Kommission erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Menge im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; dies gilt auch für das Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |