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Die Annahme des Berufungsgerichts, durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe die Beklagte oder einer ihrer Verrichtungsgehilfen den Kläger gemäß § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, beruht auf einer verfahrensfehlerhaften, gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßenden Würdigung des Prozessstoffs. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner den Sittenwidrigkeitsvorwurf tragenden Feststellungen den Prozessstoff nicht umfassend gewürdigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |