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Für den Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal ist nicht ausreichend, dass sich der Kläger aufgrund allgemeiner Medienberichterstattung über den Dieselskandal hätte informieren müssen, wenn nicht festgestellt ist, dass er von der Medienberichterstattung Kenntnis erlangt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |