|
Voraussetzung für den Schluss von bestimmten festgestellten Verhaltensweisen auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit im Rahmen der Beurteilung einer (relativen) Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist die sichere Feststellung, dass das Verhalten durch den Alkoholkonsum zumindest mitverursacht ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich ein durchschnittlicher nüchterner Fahrer, sondern wie sich gerade der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte. (Leitsätze des Gerichts) |