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Kosten für Desinfektionsmaßnahmen am Fahrzeug im Rahmen einer Unfallreparatur während der Covid-19-Pandemie sind nicht nach § 249 BGB erstattungsfähig. Sie sind weder technisch notwendig zur Behebung des Unfallschadens noch auf das Unfallgeschehen selbst zurückzuführen, sondern auf die allgemeine Pandemie. Rein vorsorgliche Desinfektionsmaßnahmen begründen keine erstattungsfähigen Aufwendungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |