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Der Anscheinsbeweis, der bei Auffahrunfällen für eine schuldhafte Verursachung durch den Auffahrenden spricht, ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark bremst, wobei ein starkes Bremsen nicht zwingend einen Stillstand des Fahrzeugs voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |