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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt, wenn kein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug existiert und das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach umfangreicher Prüfung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ergebnisse des KBA zu überprüfen, sofern keine ausreichend substantiierten Gründe für eine fehlerhafte Prüfung vorgetragen werden. Das Angebot eines Sachverständigenbeweises ohne konkrete Anhaltspunkte stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |