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1. Zur Darlegungslast des Wiederbeschaffungswertes bei abgrenzbaren Vorschäden. 2. Zur Reparatur von Vorschäden in Eigenregie. 3. Zur Bindungswirkung der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 ZPO im Hinblick auf mündliches Vorbringen (im Anschluss an BGH Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 21). 4. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben. (Leitsätze des Gerichts) |