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Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei einem Totalschaden richtet sich nach der BVSK Honorarbefragung 2020 und deren HB V Korridor, wobei im Totalschadensfall auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen ist. Eine Berechnung nach Zeitaufwand ist nicht maßgeblich. Nebenkosten sind entsprechend den BVSK-Vorgaben angemessen und erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |