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Die Voraussetzungen einer deliktsrechtlichen Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB liegen bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, wobei der Schaden im ungewollten Abschluss eines Kaufvertrages über ein manipuliertes Fahrzeug besteht. Im Rahmen des zu ersetzenden negativen Interesses muss sich der Käufer die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, deren zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlich zurückgelegten Kilometern und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln ist. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung kann bei außergewöhnlich niedriger jährlicher Fahrleistung auf 200.000 km geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |