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Die Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen seiner Alkoholisierung nicht ausschließbar aufgehoben war, beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, die sich auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen stützt. Dieser hatte, ausgehend von den gemessenen Alkoholwerten und dem Verhalten des Angeklagten, eine akute Alkoholintoxikation als schwerstgradigen Rauschzustand angenommen, bei dem eine paranoide Situationsverkennung mit Bedrohungswahn und ausgeprägter Todesangst im Vordergrund stand und das logische Durchdenken der Handlungen unmöglich machte. Das Landgericht hatte sich hierdurch an einer Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes, gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gehindert gesehen und die Tat als vorsätzlichen Vollrausch (§ 323a StGB) gewertet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |