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Eine Feststellungsklage nach einseitiger Erledigungserklärung ist unbegründet, wenn die ursprüngliche Klage bereits vor dem erledigenden Ereignis unbegründet war. Dies ist der Fall, wenn ein geltend gemachter Differenzschaden im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs aufgrund der Anrechnung von Nutzungsvorteilen und des Restwerts nicht mehr bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |