|
Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, da sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Eine mildernde Berücksichtigung kommt auch beim erstmaligen Vollzug nur bei besonderen Umständen in Betracht. Bei Ausländern können zwar fehlende familiäre Bindungen oder Sprachkenntnisse besondere Erschwernisse darstellen, die jedoch in den Urteilsgründen darzulegen und zu belegen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |