|
Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, die ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang ist. Verkehrsunfallgeschehen und direkt daran anschließendes Rettungsverhalten des Unfallverursachers vermitteln einen durch Tatort, Tatzeit und Tatbild eng unbegrenzten Lebenssachverhalt. Für diesen gilt verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, selbst wenn der Vorwurf nicht in der Anklage beschrieben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |