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Das Erstgericht hat rechtsfehlerhaft eine Mithaftung des Klägers aufgrund des Verstoßes gegen die doppelte Rückschaupflicht durch den Fahrer des Klägerfahrzeugs gemäß § 9 I 4 StVO außer Acht gelassen. Angesichts der deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 3) und dem somit erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 3) sowie der erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Traktors und des unfallkausalen Verstoßes des klägerischen Fahrzeugführers gegen die doppelte Rückschaupflicht erachtet der Senat eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten als angemessen und sachgerecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |