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Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar und entzieht sich auch bei sachlicher Unrichtigkeit jeder Nachprüfung. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa bei Willkür, nicht aber bei bloßem Rechtsirrtum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |