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Ein gerichtlicher Vergleich über ein Notwegerecht kann infolge des Rücktritts einer Partei aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Wegfall geraten. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vergleich keinen Bestand habe und der Klägerin das beantragte Notwegerecht zuzuerkennen sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |