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Die Erklärung eines Schadenregulierungsbeauftragten, mit der die Haftung dem Grunde nach anerkannt wird, ist nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu beurteilen und kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Dem Schadenregulierungsbeauftragten kommt die Aufgabe zu, die berechtigten Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu regulieren; er ist mit eigenen Befugnissen auszustatten und seine Regulierungsbefugnis darf im Verhältnis zum Geschädigten nicht eingeschränkt werden. Das Missbrauchsrisiko einer Überschreitung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis liegt beim Versicherer, sodass dieser sich nicht darauf berufen kann, dass ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zweifelhafte Umstände des Verkehrsunfalls nicht bekannt gewesen seien. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |