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Ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten besteht nicht, wenn der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert zu Art und Ausmaß von Vorschäden und deren Beseitigung vorträgt. Es genügt nicht, lediglich auf zu Vorschäden eingeholte Sachverständigengutachten zurückzugreifen und ganz allgemein zu behaupten, die Schäden beträfen andere Bereiche, insbesondere bei einer Teilüberdeckung von Alt- und Neuschaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |