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Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Werkstattrisikos bedeuten, dass der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger nicht mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleiben soll, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten gegenüber unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. Die Werkstatt kann jedoch nur den i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB "erforderlichen" Geldbetrag vom Schädiger verlangen und hat, soweit sie darüber hinaus abgerechnet hat, das Zuviel gezahlte aus abgetretenem Recht an die Versicherung zurückzuerstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |