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Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit verdecktem Gesicht (Niqab) stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 4 StVO dar. Die Vorschrift ist wirksam und verstößt auch unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) nicht gegen höherrangiges Recht, da die Sicherheit des Straßenverkehrs einen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang darstellt. Eine mögliche Beeinträchtigung der Religionsausübung ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |