Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 21.01.2022: Zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei Dieselfahrzeugen (EA 288) und fehlender Kausalität




Das OLG Hamm (Urteil vom 21.01.2022 - 7 U 96/20) hat entschieden:

   1.

Zur Frage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wegen des Inverkehrbringens eines Dieselfahrzeugs (EA 288).

2.

Die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität kommt im Einzelfall nicht in Betracht, wenn der Käufer u. a. am Ende der Laufzeit seines Finanzierungsdarlehensvertrages von der Möglichkeit der Fahrzeugrückgabe keinen Gebrauch macht, sondern das Fahrzeug zu Eigentum erwirbt und weiter nutzt.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (3 O 59/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Gründe, weshalb dies beim streitgegenständlichen Fahrzeug anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Aus dem von beiden Parteien vorgelegten "Bericht der Untersuchungskommission ‚Volkswagen'" des BMVI ergibt sich vielmehr, dass das KBA umfangreiche Felduntersuchungen bei Dieselfahrzeugen vorgenommen hat, die insbesondere auch den streitgegenständlichen Motor EA288 sowohl mit NSK als auch mit SCR-System betroffen haben. Danach ist die "Herstelleraussage, dass diese Fahrzeuge nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wären […] mit höchster Priorität durch die KBA-Felduntersuchungen" verifiziert worden (Seite 60 des Berichts, Bl. 165R, 815 d.A.). Unzulässige Abschalteinrichtungen wurden nicht festgestellt. Diesbezüglich heißt es auf Seite 12 des Berichts (Bl. 141R, 767 d.A.): "Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen."

Letztendlich ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Schreiben und den Felduntersuchungen des KBA, dass das KBA im Nachhinein keine Täuschung der Beklagten durch Implementierung der Fahrkurve festgestellt hat. Im Umkehrschluss kann eine Täuschung des KBA bei Erteilung der Typgenehmigung nicht vorgelegen haben.

bb.

Weitere Umstände, die der Verwendung der Fahrkurvenerkennung ein sittenwidriges Gepräge geben, sind nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wie der Kläger meint - bei der Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in dem Bewusstsein gehandelt hätte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden möglichen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte.

(1)

Eine unzulässige Abschalteinrichtung setzt nach Art. 3 Nr. 10 VO, Art. 5 Abs. 2 (EG) 715/2007 u.a. voraus, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Dies ist bereits deshalb fraglich, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems durch die Fahrkurvenerkennung nicht verringert wird. Die Emissionen sind weder bei noch nach ihrer Entstehung verringert worden. Nach der Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 hatte die Software lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Regeneration des NOx-Speichers, also den Umstand, wann die Emissionen freigesetzt wurden. Als unzulässige Abschalteinrichtungen sind Prüfstanderkennungen erst dann anzusehen, wenn sie Einfluss auf eine unterschiedliche Abgasbehandlung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb nehmen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 175/20, Rn. 52, beck-online).

(2)

Selbst wenn dies - mit dem Kläger - anders zu sehen wäre, könnte die Bewertung der Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden. So hat das KBA die Fahrkurvenerkennung ausweislich zahlreicher von der Beklagten vorgelegter Auskünfte - wie oben dargestellt - für zulässig erachtet, so dass die Beklagte das Gesetz im Einklang mit der Typgenehmigungsbehörde und damit in vertretbarer Weise ausgelegt hat.

cc.

Anhaltspunkte dafür, dass die im Fahrzeug verbaute Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung dergestalt darstellt, dass hierdurch der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem im normalen Straßenverkehr verringert wird, ergeben sich des Weiteren nicht daraus, dass der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr Messungen der Deutschen Umwelthilfe betreffend den Stickoxidausstoß eines Automarke01 TYP02 1.6 TDI EURO 6 im realen Fahrbetrieb vorlegt. Selbst wenn die dort festgestellte 4,9-fache Grenzwertüberschreitung für das streitgegenständliche Fahrzeug (wie der Kläger geltend macht) ebenso gelten sollte, ist die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb als solche nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, Rn. 63, beck-online). Der Emissions-Ausstoß im Realbetrieb liegt bereits per se über dem auf dem Prüfstand des NEFZ, da auf dem Prüfstand Bedingungen herrschen, die im Realbetrieb in der Regel nicht anzutreffen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart Urt. v. 19.1.2021 - 16a U 196/19, Rn. 40, beck-online). Hiervon ging auch der europäische Gesetzgeber aus. So ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 zur EU (VO) 2016/646 vom 20.04.2016, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die in der Betriebspraxis mit Fahrzeugen des Typs Euro 5/6 tatsächlich entstehenden Emissionen, insbesondere die NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen, die im vorgeschriebenen NEFZ gemessenen Emissionen erheblich überschreiten. Daher hat die Kommissionen an der Entwicklung eines Prüfverfahrens zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) mitgewirkt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 7). Dieses neue RDE-Prüfverfahren sollte nach Erwägungsgrund Nr. 8 für alle neuen Typgenehmigungen und neuen Fahrzeuge gelten.

Vor diesem Hintergrund bieten die Zielwerte, die sich die Beklagte für unterschiedliche Fahrzyklen gesetzt hat, ebenfalls keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da jeweils unterschiedliche Prüfbedingungen herrschen, die zu unterschiedlichen Schadstoffausstößen führen.

dd.

Der vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Rückruf mit der Kennziffer 23Z7 (Anl. BK4, BK5, BK6) betrifft ausweislich des Schreibens von VW aus Juli 2019 (Anl. BK5) Fahrzeuge, die AdBlue benötigen. So heißt es in dem in Bezug genommenen Schreiben: Abhängig vom individuellen Fahrprofil wird sich durch die neue Programmierung der AdBlue-Verbrauch geringfügig erhöhen." Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, benötigt sein Fahrzeug kein AdBlue, so dass hieraus keine Rückschlüsse auf etwaige Fehlfunktionen seines Fahrzeugs gezogen werden können.

Entsprechendes gilt für den Rückruf mit der Kennziffer 23Z1 (Anl. K14). Der Rückruf betraf eine Fehlermeldung zum AdBlue System. Darüber hinaus ist ein Bezug zum Fahrzeug des Klägers mit der Erstzulassung am 08.07.2016 auch deswegen nicht ersichtlich, weil die Rückrufaktion lediglich Fahrzeuge betroffen hat, die in den Jahren 2008 bis 2010 gebaut worden sind.

d.

Der neue Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren zu einer unzulässige Kopplung des Thermofensters mit dem OBD-Systems, die von der Beklagten bestritten ist, ist bereits nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Gründe, warum der Kläger hierzu erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, sind nicht dargetan. Unabhängig hiervon vermag das Vorbringen den Klageanspruch nicht zu stützen.

Das On-Board-Diagnosesystem (OBD) nimmt nach dem Vortrag des Klägers keinen Einfluss auf das Abgasverhalten des Fahrzeugs. Es kann daher allenfalls dazu dienen, eine etwaig vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung zu verdecken. Das System selbst ist bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 29.7.2021 - 4 U 14/21, Rn. 27, beck-online). Weiterhin spräche der Umstand, dass das OBD-System keine Fehlermeldungen erzeugt, wenn die Abgasrückführung temperaturabhängig reduziert wird, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zwingend für ein objektiv sittenwidriges Verhalten. Entscheidend ist, dass das Emissionskontrollsystem in beiden Fahrsituationen (Prüfstand und normaler Fahrbetrieb) im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet und der Einsatz der Temperatursteuerung nicht von vornherein durch Arglist geprägt ist (vgl. BGH Urt. v. 28.10.2021 - III ZR 261/20, Rn. 27, juris; BGH Urt. v. 23.11.2021 - VI ZR 839/20, Rn. 20, juris); was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.

e.

Sofern der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf ein Scheiben der Beklagten vom 29.12.2015 vorträgt, dass in dem Fahrzeug eine weitere Abschalteinrichtung, nämlich eine sog. Akustikfunktion, vorhanden sei, verfängt dies nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine "weitere Abschalteinrichtung", sondern um die von der Beklagten beschriebene Fahrkurvenerkennung, die ausweislich der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 (Anl. BK14) ab KW 22/2016 bei neuen Freigaben aus der Software entfernt sein sollten. So heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 29.12.2015: "Die vorstehend beschriebene Applikation mit der sogenannten Akustikfunktion inklusive Fahrkurve […]. Gemäß der als Anlage 2 beigefügten Übersicht über die Applikationsrandbedingungen des Aggregates EA288 wurde die sogenannte Akustikfunktion aus allen neuen mit SCR-Technologie ausgestatteten Aggregateprojekten seit November 2015 entfernt und wird ab dem Modelljahreswechsel in KW 22/2016 auch aus allen neuen mit NOx-Speicherkat-Technologie ausgestatteten Aggregateprojekten entfernt."

Auf die Frage, ob eine sog. "Akustikfunktion", die bei Fahrzeugen des Herstellers Automarke02 eingesetzt worden ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kommt es für den streitgegenständlichen VW TYP01 nicht an; zumal der Kläger selbst vorträgt, dass "die Automarke02-Ingenieure die Funktion offenbar so (veränderten), dass sie auch dafür sorgte, auf dem Prüfstand die Grenzwerte für giftige Stickoxide einzuhalten.".

f.

Eine sonstige unzulässige Prüfstanderkennung bzw. Abschalteinrichtung, deren Einsatz als sittenwidrig zu bewerten wäre, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht feststellen können.

aa.

Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, es sei im Fahrzeug eine unzulässige Zykluserkennung im Fahrzeug verbaut, die nur dann, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand stehe, ausreichend AdBlue einspritze, verfängt bereits deswegen nicht, da der Kläger - wie ausgeführt - im Termin am 21.01.2022 vor dem Senat eingeräumt hat, dass sein Fahrzeug kein AdBlue benötigt und die behauptete Manipulationssoftware aus diesem Grund nicht aufweisen kann.

bb.

Schließlich stellt der Umstand, dass die Beklagte im Motortyp EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung nebst Prüfstanderkennung ("Umschaltlogik") verwendet hat, noch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass dies auch beim Motortyp EA288 der Fall ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, Rn. 61, beck-online).

g.

Darüber hinaus kann - auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidend ankommt - nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einem unterstellt sittenwidrigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein Schaden gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB entstanden wäre. Sofern der Kläger geltend macht, dass der eingetretene Schaden bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages liege, den er jedenfalls zu den damaligen Bedingungen so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen hätte, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

aa.

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Eingehung einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 47, juris). Jedoch gibt es für einen solchen Anspruch keinen Automatismus, der durch den schlichten Erwerb eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs ausgelöst wird (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.3.2020 - 7 U 95/19, Rn. 47, juris). Vielmehr muss der Anspruchsteller zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität darlegen und beweisen, also dass er den Vertrag in Kenntnis des Vorhandenseins einer (hier unterstellten) unzulässigen Abschalteinrichtung und den möglichen Konsequenzen der Software für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte.

bb.

Bei der Kausalität zwischen der Täuschung und der Eingehung eines "ungewollten" und subjektiv nachteiligen Vertrages geht es um die Feststellung einer inneren Tatsache im Wege des Indizienbeweises. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden. Daher ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf diese Entschließung hat. Die für den Vertragsschluss bedeutsamen Umstände stellen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die jedoch eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen gesetzlicher Tatbestände hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme festzustellen. Entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.3.2020 - 7 U 95/19, Rn. 60f., juris).

cc.

Hier vermag sich der Senat nach den vorgenannten Grundsätzen bei einer Gesamtschau aus den objektiven Umständen des Einzelfalles sowie dem Vortrag und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers die zweifelsfreie Überzeugung von der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität nicht zu bilden.

Zwar hält es der Senat im Grundsatz für lebensnah, dass ein Kunde ein Fahrzeug nicht erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die in der Motorsteuerung verbaute Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse. Die berechtigten Erwartungen eines Käufers eines Fahrzeugs gehen nämlich grundsätzlich dahin, dieses uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen zu können, ohne dass jederzeit eine Betriebsbeschränkung oder sogar eine Betriebsuntersagung droht (so auch: OLG Saarbrücken Urt. v. 28.8.2019 - 2 U 94/18, Rn. 42 - 44, juris).

Diese allgemeinen Erwägungen allein lassen jedoch im konkreten Fall einen Schluss auf die Kausalität zwischen einem der Beklagten zuzurechnenden (hier unterstellten) sittenwidrigen Verhalten und einem Schaden des Klägers in Form eines subjektiv nachteiligen Vertragsschlusses nicht zu. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Kaufvertrag am 23.10.2017 und damit nach Bekanntwerden des sog. "Diesel-Skandals" im Herbst 2015 betreffend das Vorgängermodell (Motor EA 189) abgeschlossen hat. Für den dort betroffenen Motor EA189 hatte das KBA im Oktober 2015 lediglich Nebenbestimmungen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassen und die Typgenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV weder widerrufen noch zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht des Klägers das Risiko einer Stilllegung seines Fahrzeugs, selbst bei Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, als sehr gering zu beurteilen.

Die Anhörung des Klägers hat darüber hinaus ergeben, dass das Fahrzeug für seine Zwecke gut geeignet ist. So hat er angegeben, dass das Fahrzeug für ihn "die beste Lösung" gewesen sei. Da er viele Kilometer fahre, sei ein Diesel für ihn vorteilhaft. Positiv sei auch ins Gewicht gefallen, dass das Fahrzeug die Anforderungen der EURO 6-Norm erfüllt habe. Über Probleme beim Fahren hat er nichts berichtet. Das Gerichtsverfahren habe er letztlich angestrengt, weil er aus Medienberichten eine Manipulation des im Fahrzeug verbauten Motors entnommen haben will und das Fahrzeug wegen des Dieselskandals 50 % an Wert verloren habe.

Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass ihn dieser Umstand von einem Erwerb des Fahrzeugs abgehalten hätte. Hiergegen spricht eindeutig, dass er von der Möglichkeit, sein Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Darlehens im November 2021 zurückzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern es zu Eigentum erworben hat und weiter nutzt. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten konnte der Kläger das Fahrzeug entweder an den Verkäufer zurückgeben oder die Schlussrate in Höhe von 14.723,92 EUR tilgen und Eigentümer des Fahrzeugs werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der sich ausweislich seines Vortrags im Rechtsstreit von der Beklagten als sittenwidrig geschädigt ansieht und eine Loslösung vom Vertrag begehrt, hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. So hätte er sich hierdurch des (seinem Vorbringen nach) erheblich wertgeminderten Fahrzeugs unabhängig von einem Erfolg des hiesigen Rechtsstreits entledigen können, ohne es auf dem Markt verkaufen zu müssen. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein will, ggf. wiederum unter Inanspruchnahme einer Finanzierung, ein anderes Fahrzeug zu erwerben, erschließt sich dem Senat nicht. Sofern er auf das laufende Gerichtsverfahren verwiesen hat, hätte dies einer Rückgabe des Fahrzeugs nicht entgegengestanden; wie der anwaltlich vertretene Kläger unschwer durch eine Nachfrage bei seinen Prozessbevollmächtigten hätte in Erfahrung bringen können. So tritt im Falle eines Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs (vgl. BGH Urt. v. 20.7.2021 - VI ZR 575/20, Rn. 25 ff.). Nichts anders kann für den vorliegenden Fall gelten, wenn der Kläger das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Darlehenszeit unter Anrechnung auf die Restschuld an den Verkäufer zurückgibt.

In der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des Falles kann damit nicht mit der erforderlichen Überzeugung der Schluss gezogen werden, dass der Kläger in Kenntnis des sich aus der (hier unterstellten) Manipulationssoftware ergebenden Mangels das Fahrzeug nicht erworben hätte. Auch unter Beachtung der allgemeinen Einschätzung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware bei Kenntnis üblicherweise absehen würde, ergeben sich im konkreten Fall insbesondere aufgrund der Schilderungen des Klägers zu den Motiven für den Erwerb und aufgrund seines nachvertraglichen Verhaltens erhebliche Zweifel, die zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Danach ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten ist - wie ausgeführt - mangels sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben.

3.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB. Nach § 263 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Dies ist hier nicht der Fall. Wie ausgeführt ist eine Täuschung des Klägers durch die für die Beklagten handelnden Personen nicht festzustellen. Darüber hinaus bestünde, selbst wenn eine Täuschung festgestellt werden könnte, jedenfalls keine Stoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. dazu ausführlich BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 24 ff., juris).

4.

Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, da es sich hierbei nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. dazu ausführlich BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 10 ff., juris). Das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich des Art. 5 VO (EG) 715/2007 noch der §§ 6, 27 EG-FGV.

5.

Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie der Feststellung des Annahmeverzugs.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

1.

Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH Beschl. v. 4.7.2002 - V ZR 75/02, Rn. 4, juris). Daran fehlt es. Der BGH hat zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, insbesondere mit Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20, Beschluss vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR 126/21, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 295/20 sowie mit Beschluss vom 25.11.2021 - III ZR 202/20 Stellung genommen.

2.

Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht (vgl. BGH Beschl. v. 4.7.2002 - V ZR 75/02, Rn. 7, juris). Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH Beschl. v. 4.7.2002 - V ZR 75/02, Rn. 7, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da der Senat von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen ist und diese für die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zugrunde gelegt hat.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2022/7_U_96_20_Urteil_20220121.html - DE:OLGHAM:2022:0121.7U96.20.00

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